Neuer Wärmepumpen-Zuschuss: Familien mit Kindern bekommen 2.800€ extra

Ab dem 21. Juli 2026 gelten für Heizungstausch und energieeffiziente Sanierung neue Förderbedingungen – in Teilen mit spürbaren Kürzungen: Der Förderhöchstbetrag sinkt von 30.000 € auf 28.000 €, der Effizienzbonus fällt weg, Tilgungszuschüsse werden um 10 Prozentpunkte reduziert. Einkommensschwächere Familien profitieren hingegen von der neuen Zuschuss-Regelung für Wärmepumpen.



Die ab dem 21. Juli 2026 geltende BEG-Reform stärkt vor allem einkommensschwächere Haushalte und Familien: Der Einkommensbonus wird auf bis zu 40 Prozent erhöht und Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind profitieren zusätzlich von einem pauschalen Einkommensfreibetrag von 10.000 Euro, der den Zuschuss deutlich erhöhen kann. (Foto: waermepumpen.info)

Mit der BEG-Reform verschiebt die Bundesregierung den Fokus der Heizungsförderung deutlich in Richtung einkommensschwächerer Haushalte. Während Familien mit geringem Einkommen künftig von einem höheren Einkommensbonus profitieren, eröffnet der neue Familienzuschlag auch Haushalten mit einem Einkommen bis 60.000 Euro den Zugang zur einkommensabhängigen Förderung.

Einkommensbonus wird deutlich sozialer gestaffelt

Die neue BEG-Heizungsförderung verfolgt das Ziel, Fördermittel stärker auf Haushalte mit geringeren Einkommen zu konzentrieren.

Bisher erhielten ausschließlich Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen bis 40.000 Euro einen Einkommensbonus von 30 Prozent. Künftig gelten drei Einkommensstufen:

Zu versteuerndes Haushaltseinkommen Einkommensbonus
bis 30.000 € 40%
30.001 bis 40.000 € 30%
40.001 bis 50.000 € 10%
über 50.000 € kein Einkommensbonus

Damit profitieren insbesondere Haushalte mit sehr geringem Einkommen künftig noch stärker.

Gleichzeitig erhalten erstmals auch Familien mit einem Einkommen bis 50.000 Euro einen – wenn auch kleineren – Einkommensbonus.

Neuer Familienzuschlag: 10.000 Euro Einkommensfreibetrag

Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird das maßgebliche zu versteuernde Einkommen einmalig um 10.000 Euro reduziert, bevor die Einkommensstufe bestimmt wird.

Das bedeutet beispielsweise:

  • tatsächliches Einkommen: 46.000 €
  • für die Förderung angesetztes Einkommen: 36.000 €

Die Familie rutscht dadurch von der 10-%- in die 30-%-Förderstufe.

Wichtig: Nach dem bislang veröffentlichten Wortlaut handelt es sich ausdrücklich um einen einmaligen Abzug von 10.000 Euro je Haushalt. Ob eine Familie ein oder mehrere minderjährige Kinder hat, spielt nach der derzeitigen Formulierung keine Rolle. Eine Staffelung pro Kind ist bislang nicht vorgesehen.

So verschieben sich die Einkommensgrenzen

Der Familienzuschlag wirkt wie ein zusätzlicher Freibetrag.

Tatsächliches Einkommen Ohne Kind Mit mindestens einem Kind
bis 30.000 € 40% 40%
30.001–40.000 € 30% 40%
40.001–50.000 € 10% 30%
50.001–60.000 € 0% 10%
über 60.000 € 0% 0%

Gerade Familien mit Einkommen zwischen 40.000 und 60.000 Euro profitieren dadurch erheblich.

Rechenbeispiele: So hoch fällt der Zuschuss aus

Für die folgenden Beispiele wird ausschließlich der Einkommensbonus betrachtet. Grundlage sind die neuen maximal förderfähigen Investitionskosten von 28.000 Euro.

Haushalt Maßgebliches Einkommen Einkommensbonus Zuschuss
Single 28.000 € 40% 11.200 €
Paar 35.000 € 30% 8.400 €
Familie mit Kind 35.000 € → 25.000 € 40% 11.200 €
Paar 45.000 € 10% 2.800 €
Familie mit Kind 45.000 € → 35.000 € 30% 8.400 €
Paar 55.000 € 0% 0 €
Familie mit Kind 55.000 € → 45.000 € 10% 2.800 €

Beispiel: Familie spart 5.600 Euro zusätzlich

Eine Familie mit einem zu versteuernden Einkommen von 45.000 Euro und einem minderjährigen Kind plant den Einbau einer Wärmepumpe.

Durch den Familienzuschlag sinkt das maßgebliche Einkommen rechnerisch auf 35.000 Euro.

Dadurch steigt der Einkommensbonus von 10 auf 30 Prozent. Bei maximal förderfähigen Kosten von 28.000 Euro bedeutet das:

  • ohne Familienzuschlag: 2.800 Euro
  • mit Familienzuschlag: 8.400 Euro

Der Familienzuschlag bringt in diesem Beispiel also einen zusätzlichen Zuschuss von 5.600 Euro.

Letzte Aktualisierung: 14.04.2026